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Kleines, giebelständiges Fachwerkwohnhaus des 18. Jahrhunderts. Das Fachwerk der Giebelseite wurde mit Ausnahme des verschieferten Giebelfeldes freigelegt. Während das Obergeschoss durch leicht geschwungene, kraftvolle Streben mit Knaggen gekennzeichnet ist, hat das Erdgeschoss wesentlich dünnere und gerade verlaufende Hölzer. Die Freilegung der Seitenpartien zeigt auch hier qualitätvolles Fachwerk. Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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