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Nördliche und südliche Scheunenzeile der Untergasse.
Die auf beiden Straßenseiten noch fast vollständig intakten Scheunenzeilen und die dazugehörigen Bauerngärten sind wegen ihrer großen Bedeutung für den historischen Ortsrand besonders schützenswert. Die Scheunen der Hofreiten Untergasse 8, 18, 20, 22, 28, 30, 32 im Norden sowie die Scheunen der Hofreiten Untergasse 5-17 im Süden sind daher als Kulturdenkmäler einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |