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Ortsbildprägende Hofreite bestehend aus Wohnhaus, Hüttenberger Hoftor, Nebengebäuden und Scheune. Das verputzte, giebelständige Fachwerkwohnhaus (Untergeschoss massiv) dürfte ebenso wie das zweiteilige, überdachte Hoftor in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden sein. Einschließlich der vollständig erhaltenen Kopfsteinpflasterung des Hofes ist der fast komplett erhaltene Bauernhof, der mit dem Nachbarhof (Nr. 61) ein übergreifendes Ensemble bildet, Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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