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Die Gesamtanlage umfasst den oberen und wohl auch ältesten Teil des Dorfes um die Kirche herum.
Außer der namengebenden Rheinfelser Straße mit ihren großen Hofreiten und den kleinen Seitengassen gehören zum Bestand: Die ehemals befestigte Kirche mit dem Kirchhof, das frühere Rathaus samt dem seitlichen Vorplatz, der Kirchweg mit den seitlich und hinter der Kirche liegenden Hofreiten, das frühere Rathaus, der Einmündungsbereich der Lindenstraße bis zum ehemaligen Kolbengraben (Weingartenstraße) und das bedeutende Hofensemble An der Schule.
Besondere ortsbildprägende Bedeutung kommt der südöstlichen Scheunenreihe entlang der Rheinfelser Straße (Ortsrand) und der Scheunenreihe auf der Rückseite der An der Schule gelegenen Höfe zu.
Objekte, die eine besonders konstitutiv wichtige Rolle innerhalb der Gesamtanlage spielen, sind folgende Hofreiten:
Rheinfelser Straße 19
Vollständige, von der Straße zurückliegende, großflächige Hofreite. Da der Dorfplan von 1823 bereits eine der heutigen Situation ähnliche Gebäudekonstellation zeigt, ist der Hof trotz seiner insgesamt relativ jungen Bebauung zum Ensemble des historischen Dorfkernes zu zählen. Zusammen mit dem 1925 datierten Torgebäude ist er aufgrund seiner Nachbarschaft zu Kirchhof, alter Schule und Rathaus wichtig für das Ortsbild. Besondere Bedeutung kommt ihm als Raumriegel zu, da er den ihm vorgelagerten freien Platz, auf dem sich ursprünglich ein Weiher (Weth) befand, optisch abschließt.
Rheinfelser Straße 54
An der Ecke zur Schwarzen Hohl gelegene Hofreite mit unregelmäßigem Zuschnitt. Besonders die exponierten, merkwürdig verschachtelten, wegen der Enge der Hofreite schmal gehaltenen Wirtschaftsgebäude sind für das Straßenbild wichtig.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |