Kirchweg 10
Kirchweg 10
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Lützellinden
  • Kirchweg 10
Alte Schule
Flur: 2
Flurstück: 210/2

Die 1592 gegründete Schule von Lützellinden befand sich zunächst im "gaaden auff dem kirch-hoff", der seit 1531 nachweisbar ist. Dieser Gaden, ein Vorratshaus, wurde für Schulzwecke, d.h. als Klassenraum und Lehrerwohnung hergerichtet. Unklar bleibt, ob bei einem für das Jahr 1671 überlieferten Schulhausbau ein kompletter Neubau erstellt wurde, oder - was wahrscheinlicher ist - der alte Gaden umgebaut wurde. Ein Bericht des Amtes Atzbach von 1808 und eine Reisebeschreibung von 1837 benennen die beengten Verhältnisse und Mängel der alten Schule. Nach dem Bau einer neuen Schule im ehemaligen Pfarrgarten (Rheinfelser Straße 34), die 1841 eingeweiht wurde, versteigerte man 1843 das Grundstück mit dem alten Schulhaus "einschließlich des Gärtchens, so weit das Haus reicht, bis an die Weth" für 700 Taler an Georg Schimmel.

Der heutige Bestand zeigt ein lang gestrecktes, mit dem Giebel nach Nordwesten weisendes, vollständig verputztes Fachwerkgebäude. Es grenzt direkt an den Kirchhof und hat nur wenige Meter Abstand zur Kirche und zum ehemaligen Rathaus. Überstände an der Giebelseite und an der östlichen Langseite deuten darauf hin, dass sich das Fachwerk unter dem Putz erhalten hat. Der heutige Hauseingang liegt auf der Rückseite. Da überliefert ist, dass der Eingang zur Schule nur über den Friedhof zu erreichen war, ist es wahrscheinlich, dass sich die unmittelbar seitlich der Front anschließende, durch kugelbesetzte Pfeiler betonte Toreinfahrt ursprünglich auf die Schule bezog. Wegen seiner ortsgeschichtlichen Bedeutung und aus städtebaulichen Gründen ist das Gebäude Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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