Hunsrückstraße 19, Tor
Hunsrückstraße 19
Hunsrückstraße 19
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Hunsrückstraße 19
  • Hunsrückstraße
Flur: 1
Flurstück: 1538/1, 1538/2

Auf Fernwirkung zielende, in erhöhter Lage am Hang des Hohberges positionierte Villa, errichtet um 1910. Eingeschossiger Putzbau mit Sandsteinsockel und differenzierter Dachgestaltung. Nach Norden, in der Achse der Elisabethenstraße, mächtiger Satteldachgiebel, hier im dreiachsigen Erdgeschoss kleine, zentral angeordnete Loggia, im Giebel drei schmale Rundbogenfenster, darüber liegendes Sechseckfenster. Als Bekrönung Wetterfahne. An den Seiten und rückwärtig Mansardaufbauten mit Walmdächern, außerdem Fledermausgaupe, darunter Pultdachgaupe mit farbigen Fenstern. Schieferdeckung, die Fenster teilweise mit hölzernen Klappläden, die Fensterbänke mit Jugendstilornamentik. Rückwärtig auch der über eine verdachte Treppenanlage erreichbare Eingang und eine mit flachem Pultdach auf Holzpfosten überspannte Terrasse. Nördlich terrassenähnlicher Vorplatz, der einen repräsentativen Blick auf Pfarrkirche und Altstadt bietet. Auf dem weitläufigen, parkähnlichen Gelände südöstlich des Hauses Remise mit Walmdach, unterhalb der Villa, ebenfalls in der Achse der Elisabethenstraße und eingebunden in ein Sandsteinmäuerchen, ein kunstvolles Portal mit mächtigen, vierseitigen Sandsteinpfeilern und einer schiefergedeckten Verdachung. Das Tor zweiflügelig mit Balustervergitterung oben.

Das Gebäude gehört wegen seiner Lage und für die Entstehungszeit sachlich modernen Gestaltung zu den repräsentativsten Villen Bensheims.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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