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Das kürzlich in hässlichster Weise veränderte (Ausmauerung des Untergeschosses im vorderen Bereich, nicht maßstäbliche Erneuerung der Fenster), giebelständige Wohnhaus gehört zu einer bis vor wenigen Jahren intakten Hofreite. Die Proportionen des verputzten, mit einem verschieferten Giebelfeld versehenen Hauses lassen einen qualitätvollen Fachwerkbau des 17. Jahrhunderts vermuten. Unbedingt zu erhalten ist das zweiteilige Hüttenberger Tor und das an dessen Verdachung angebundene, die Hofreite seitlich abschließende Nebengebäude. Trotz vehementer Eingriffe ist das für den gesamten Straßenraum und das Ortsbild wichtige Anwesen einschließlich der partiell erhaltenen Hofsituation Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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