Rheinfelser Straße 25
Rheinfelser Straße 25
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Lützellinden
  • Rheinfelser Straße 25
Sachteil Hüttenberger Tor
Flur: 2
Flurstück: 223

Vollständige Hofreite in ortsbildprägender Lage gegenüber der Schule. Der mit Wohnhaus (Fachwerk unter Putz, durch unpassende Fenster stark gestört), Wirtschaftsgebäuden und einer großen Scheune ausgestattete Hof gewinnt seine Bedeutung in erster Linie durch das außergewöhnlich reich gestaltete Hüttenberger Tor, das die folgende, nicht ganz vollständige Inschrift trägt: DIESES DOR HAT ERBAVT ANNA ELISA BETHA BARTEH IM JAHR 1808 T ... WM ANTON GAERTH. Das ursprünglich in altertümlicher Weise durch querliegende Grundschwellen stabilisierte, jetzt auf Schwellsteinen stehende Tor hat rechts und links anschließende Wandungen. Es gehört zum Typus mit Torfahrt und gesonderter Pforte. Während ein Kerbschnittband beide Toröffnungen in gewohnter Weise umfängt, ist die Auszier des Faches sehr individuell gestaltet: Grundform ist das griechische Kreuz, dessen Mitte ein Rad mit einem eingeschriebenen Achtstern ziert. Auf den Kreuzarmen sitzen links und rechts je eine gegliederte, kreisförmige Scheibe (Sonne und Mond?), oben ein mit der Spitze aufwärts weisendes Herz und unten eine Tulpe. Die vier offenen, quadratischen Felder sind mittels geschweifter Winkelbänder, die eine Raute umschließen, in der Art von Durchbrucharbeiten gestaltet. Wegen seiner Bedeutung für das Ortsbild und als außergewöhnliche künstlerische Leistung des in Lützellinden geborenen Werkmeisters Anton Gaerth (1777-1832) ist das Tor als Sachteil Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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