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Bis ins 19. Jahrhundert hatte die Kapazität des alten Friedhofes ausgereicht. Die Toten wurden nach altem Brauch unmittelbar an der Kirche, im Kirchhof bestattet. 1837 ergab sich eine neue Situation: „Bei der vermehrten Population ist der Todtenhof im Ort bei der Kirche zu klein geworden, so dass die Särge und Leichname der noch nicht Verwesten-Beerdigten ausgegraben werden müssen." Die Kirchengemeinde erwarb deshalb ein geeignetes Grundstück, den sog. Faltergraben am nordöstlichen Ortseingang. Die bürgerliche Gemeinde finanzierte die aus einer Bruchsteinmauer bestehende Einfriedung. Die erste Bestattung erfolgte jedoch erst im Jahre 1842, da die Eigentumsrechte nicht geklärt waren. Der Friedhof, der bis 1879 nahezu belegt war, musste 1890 noch einmal erweitert werden. Die hohe, oben abgerundete Bruchsteinmauer entlang der Rheinfelser Straße und das mit einem schmiedeeisernen Tor versehene Friedhofsportal sind wegen ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |