Udersbergstraße 1
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Rödgen
  • Udersbergstraße 1
Flur: 1
Flurstück: 3

Vollständige, hinter der Kirche gelegene Hofreite mit giebelständigem Wohnhaus (Fachwerk des 18. Jahrhunderts unter Putz), rechtwinklig ansetzendem Erweiterungsbau, niedrigem Stall- bzw. Wirtschaftsgebäude und giebelständiger, verputzter Fachwerkscheune. Der ungewöhnliche Grundstückszuschnitt ergibt sich aus der Nähe zum Kirchhof, der unmittelbar an der Rückseite der Gebäudezeile anschließt. Teile der alten Friedhofsmauer wurden dabei überbaut. Als einziger Hof auf der Innenseite des Kirchhofgevierts, das durch die Straßenführung von der übrigen Bebauung inselartig abgesondert ist, hat das Anwesen herausragende Bedeutung für das Ortsbild. Das zeigt sich besonders auf der der Kirche zugewandten Rückseite. Hier ist die Fachwerkstruktur sichtbar. Reste eines recht flüchtig ausgeführten Kratzputzes mit geometrischen und floralen Flächenfüllungsmustern, die zwischen hell- und dunkelgrau changierenden Lungsteine der alten Friedhofsmauer und einzelne Sandsteinquader ergeben ein abwechslungsreiches, farbiges Gesamtbild von besonderem Reiz. Die Fachwerkstrukturen der Vorderseite (besonders der Scheune), die - wie historische Photos zeigen - für das Straßenbild gegenüber der Einmündung des Dreiecks eminent wichtig waren, sind leider sämtlich durch hässlichen Einheitsputz verborgen. Lediglich die alte Lungsteinmauer zwischen den beiden Hoftoren läßt noch etwas von der einstigen Wirkung erahnen. Trotz dieser Störung, die bei einer künftigen Instandsetzung leicht behoben werden könnte, ist das auch durch die differenzierte Dachabfolge interessante Anwesen in seiner Gesamtheit erhaltens- und schützenswert. Es ist Kulturdenkmal aus städtebaulichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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