Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Auf der außerhalb des alten Dorfes gelegenen, ummauerten Hofreite, der sog. Burg, hatten ursprünglich die Junker von Buseck ihren Sitz. Das ehemalige adelige Gut, das später von Hofmännern bewohnt
und bewirtschaftet wurde, ging 1838 in den Besitz der bürgerlichen Gemeinde über, die es als Pfarrhofreite bzw. Pfarrhaus zur Verfügung stellte. Das alte, nahe der Kirche gelegene Pfarrhaus, das 1664 anstelle eines mittelalterlichen Vorgängerbaus
errichtet worden war, wurde von dieser Zeit an bis 1890 als Schule genutzt.
Zum Bestand der Burg, die sich seit wenigen Jahren in Privatbesitz befindet, gehört außer dem um 1800 erbauten Wohnhaus eine große Fachwerkscheune
(jetzt in ansprechender Weise ausgebaut) und zwei kleinere Nebengebäude. Das mit der Traufseite zum Hof orientierte frühere Pfarr- bzw. Herrenhaus ist zweigeschossig. Mit einem Krüppelwalmdach
(Biberschwanzdeckung) und verschieferten
Giebelseiten ausgestattet, zeigt es auf der
Hauptansichtsseite qualitätvolles, symmetrisch gestaltetes Fachwerk mit gleichmäßig gereihten Fenstern. Ein besonders schönes und seltenes Detail ist der mit randgesägten Zierhölzern geschmückte, über eine kleine Freitreppe zu erreichende, zierlich gestaltete Windfang, der der zentralen Eingangstür vorgelagert ist. Wichtige Bestandteile der Sachgesamtheit sind weiterhin die alten Bruchsteinmauern und das Pflaster des Hofes.
Als Sachgesamtheit Kulturdenkmal aus
ortsgeschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |