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Das Zentrum der Gesamtanlage bildet das namengebende, die Hauptachse des Dorfes (Gießener Straße) überschreitende Gassensystem der Eich- und Brunnengasse.
Die besondere Verdichtung der Bebauung an der stark ansteigenden Eichgasse legt eine frühe, vielleicht anfangs sich unabhängig vom Grafenhof und der Kirche entwickelnde Besiedlung dieses Gebietes nahe. Die nach Südosten, Richtung Ried weisende Brunnengasse hatte sicher schon früh wegen ihres Brunnens Bedeutung für die höher gelegene Bebauung. Die Hauptrichtung der weiteren Entwicklung ging dann entlang der Gießener Straße in Richtung des eigentlichen Dorfkernes, der durch den Standort der Kirche vorgegeben war. Im Bereich der Pforte wuchsen dann vermutlich beide Dorfteile zusammen.
Durch einen radikalen Eingriff in das Dorfgefüge, bei dem in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts das westlich der Pforte gelegene Areal komplett abgeräumt wurde, entstand eine sekundäre Zäsur. Beide Dorfhälften erscheinen nun nördlich der Hauptachse wieder deutlich getrennt.
Mit zum Bestand der Gesamtanlage gehört als westliche Begrenzung die rechtsseitige Bebauung der Jungfernstraße, das heute zur Gießener Straße gehörende Riedgässchen, das in weitem Bogen Richtung Hundsgärten verläuft und eine ebenfalls nach Südosten gerichtete Nebengasse der Gießener Straße, die in einen durch die Gärten führenden Weg ausläuft. Wichtig für den südlichen Ortsrand sind die in einer Reihe liegenden Scheunen und die langen, schmalen Parzellen der Bauerngärten.
Folgende Wohnhäuser sind als konstitutiv wichtige Bestandteile der Gesamtanlage I zu betrachten: Brunnengasse 5 und 6, Eichgasse 7 und 11, Gießener Straße 19, 21, 39 und 55 sowie Jungfernstraße 9, 13 und 17.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |