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Giebelständiges, gegenüber dem Kirchhof gelegenes Fachwerkwohnhaus (verputzt). Aufgrund der gedrungenen Proportionen ist das mit einem sich rückwärtig verjüngenden Anbau versehene Haus ins 18. Jahrhundert zu datieren. Die Anordnung der Fenster (Erdgeschoss mit Klappläden) lässt ungestörtes Fachwerk der Erbauungszeit erwarten. Eine vielleicht noch in Teilen aus dem 17. oder 18. Jahrhundert stammende Scheune, die von der Steinernen Brücke aus einzusehen ist, gehört ebenso zum Bestand wie die Pflasterung des Hofes. Kulturdenkmal aus städtebaulichen und vermuteten künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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