Struppmühle
Struppmühle
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Wieseck
  • Struppmühle 1
  • In dem Mühlgarten
Struppmühle
Flur: 8
Flurstück: 23/1, 27/1

Die zwischen 1533 und 1549 erbaute Mühle ist nach der Badenburger Mühle, die wahrscheinlich schon in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts eingerichtet wurde, die zweitälteste Mühle Wiesecks. Der Erbauer der Mühle, dem vom Landgrafen das Wasser- und Mahlrecht verliehen wurde, war Hermann Möller. Die Ur-Ur-Enkel des Erbauers, Johann und Reinhardt Reitz, verkauften 1609 das Mühlenanwesen an Johann Strupp von Gelnhausen, der von 1605 bis 1617 als Kanzler der landgräflichen Regierungskanzlei in Gießen amtierte. Noch im Jahre 1648 wohnt seine Witwe auf der Mühle. Seit dieser Zeit bürgert sich der Name Struppmühle ein. Die Namen der nachfolgenden Besitzer sind Michel Kreiling (1687), Christian Neb (1716), Philipp Neb (1724), Johann Leicht (1763), Peter Siegfried Müller (1802), Johannes Müller (1814), Balthasar Keller (1826), Daniel Keller(1858), Conrad Croeker (1868), Ludwig Keller. Der von der Spitzmühle in Großen-Buseck stammende Ludwig Fiedler, der Vater des heutigen Mühlenbesitzers Ernst Fiedler, heiratete in die Struppmühle ein. Der Gebäudebestand der Mühle präsentiert sich heute in stark verändertem Zustand. Lediglich die große Fachwerkscheune, die das Mühlengelände nach Osten hin abschließt, bewahrte ihre historische Gestalt. Bemerkenswert sind weiterhin der alte Lungsteinsockel des jetzt stark veränderten Wohnhauses, der turmartig überhöhte Fachwerkaufbau des Maschinenhauses und das Mühlrad. Zusammen mit dem Stauwerk und dem Mühlbach sind die genannten Teile Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und technikgeschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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