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Zweigeschossiges, traufständiges Fachwerkwohngebäude; in der Mitte quergeteilt. Die beiden zugehörigen Höfe sind Teil der Gambacher Gesamtanlage. Das angesprochene Fachwerkwohngebäude Kulturdenkmal aufgrund seiner beiden Fenstererker im Obergeschoss der Straßenseite. Der östliche ist in den entsprechenden Brüstungsfeldern 1704 inschriftlich datiert. Die beiden gleichartigen und vermutlich auch zeitgleichen Fenstererker heben sich in der Fassade durch ihr reiches Schnitzwerk hervor. Kulturdenkmal aus künstlerischen und ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |