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Zweigeschossiges giebelständiges Fachwerkwohngebäude vermutlich bereits des 18. Jahrhunderts, hochliegender Keller, seitlich angrenzendes überdachtes Hoftor. Der insgesamt hakenförmige Hof verhält sich spiegelsymmetrisch zur benachbarten Nr. 14, so dass ein großer U-förmig umschlossener Raum entsteht. Am Wohnhaus des Hofes Nr. 12 ist die vollkommene Ungestörtheit des alten Hausgefüges und ein außergewöhnliches Fachwerk bemerkenswert. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |