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Teil der Gesamtanlage:
Assenheim
Die Stadtmühle ging aus dem Besitz der Assenheimer Grundherren hervor; die Verfüllung des Mühlgrabens nach Aufgabe des Mahlbetriebs beeinträchtigt das topographische Verständnis für die Mühlenanlage. Die Ausweisung der Kulturdenkmäler aus der baulichen Hinterlassenschaft der Mühle steht auch weniger im Zusammenhang von deren Funktionsabläufe, sondern von allgemeineren geschichtlichen und baukünstlerischen Aspekten.
Das erhaltene Müller-Wohnhaus von Ende des 19. Jahrhunderts ist als spätklassizistischer Villentyp zu charakterisieren, ein seitlich hinter dem Wohnhaus gelegenes Nebengebäude von 1907 (eine mündliche Auskunft zum Baudatum, die plausibel erscheint) ist dem nicht mehr historisierenden, aber noch an handwerklich-traditionelle Elemente anknüpfendem Bauen der Zeit vor dem 1. Weltkrieg zuzuordnen, ein Siloturm schließlich am Westrand des Mühlenareals aus den 1920er Jahren verkörpert höchst signifikant und auf anspruchsvollem Niveau das geometrisch-elementare Gestalten unseres Jahrhunderts, das in der Wiedergabe sachlich funktionaler Zusammenhänge wurzelt. Das Grundstück der Mühle nimmt die Süd-West-Ecke des einst vollständig ummauerten Ortskerns von Assenheim ein. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze sind noch Teile des alten Mauerrings erhalten. Der Mauerabschnitt südöstlich des Mühlen-Wohnhauses entstand erst in der jüngsten Vergangenheit anläßlich des Durchbruches der Mühlenstraße Richtung Am Hain. Die hier vermauerte Sandsteinpforte mit inschriftlicher Datierung von 1561 ist transloziert. Sie wird als „Abtpforte" überliefert und sollte ursprünglich dem Kloster Ilbenstadt, das über die kirchlichen Patronatsrechte in Assenheim verfügte, einen bequemeren Zugang zu dem nahe der Stadtmauer gelegenen Pfarrhof (Mühlenstraße 8) ermöglichen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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