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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude vermutlich aus dem 18. Jahrhundert; der dreizonige Bau ist verputzt, das Gefüge aber offenbar vollkommen ungestört. Durch die Lage des Hauses gegenüber der Einmündung der zur Pfarrkirche führenden Mühlenstraße ist für das historische Ortsbild eine besondere Markanz gegeben. So ist eine Einordnung als Kulturdenkmal vertretbar, auch wenn die zugehörige Hofstelle durch den Abbruch der Scheune nicht in ihrer alten Form erhalten ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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