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Am nördlichen Rand der sich an das Wickstädter Hofgut anschließenden Siedlung gelegenes Gehöft; es gehört zur Wickstädter Gesamtanlage. Als einzelnes Kulturdenkmal ist das vollkommen ursprünglich erhaltene Fachwerkwohngebäude der Zeit um 1800 zu bewerten und ein den Hofzugang flankierendes Wirtschaftsgebäude derselben Entstehungszeit wie das Wohnhaus. Bemerkenswert am Nebengebäude der kleine Glockendachreiter über der nördlichen Giebelfront.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |