Nibelungenstraße 60
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Nibelungenstraße 60
Flur: 15
Flurstück: 55

Unmittelbar neben der Villa Schäfer platziertes Landhaus, ebenfalls von Heinrich Metzendorf errichtet, diesmal jedoch auf einen Entwurf (Aquarellskizze) seines jüngeren Bruders Georg gründend, der zu jener Zeit (1899/1900) noch Student der Technischen Hochschule Darmstadt war. Georg wollte mit dem Entwurf zuerst ein Haus für sich und seine künftige Ehefrau im Schönberger Tal realisieren, umgesetzt wurde der Plan dann jedoch für den Weißbindermeister Carl Grün und, als gespiegelte Variante, für die Villa IV im Heppenheimer Maibergviertel (Ernst-Ludwig-Straße 8, heute verschandelt).

Eineinhalbgeschossiger Massivbau mit steilem Satteldach, die zur Straße orientierte Giebelfassade durch das Zusammenspiel verschiedener Architekturelemente hervorgehoben: Westlich überdachte, von einem mächtigen Sandsteinbogen gestützte Terrasse, daneben ein polygonaler, zweigeschossiger Turmvorbau, dessen spitzer Helm in das holzverschindelte Giebeldreieck (ursprünglich hier Gittermuster aus Ziegel) hineinragt. Im Dach regelmäßig gesetzte Schleppgaupen, nach Westen kleiner Risalit mit Spitzgiebel. Östlich rundbogig schließender Eingang, darüber Jugendstilfenster.

Das noch deutlich die Herkunft aus dem Historismus reflektierende Wohngebäude ist als wohl erstes gemeinsames Produkt der Brüder Metzendorf von besonderer Bedeutung. Es ist "Prototyp" für eine Folge von Metzendorf-Häusern, bei denen die Motiv-Kombination von Turmvorbau und Rundbogen für das Erscheinungsbild der Hauptfassade prägend sein sollte.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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