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Die Gesamtanlage Tiefenbach umfasst den historischen Ortskern, dessen Rückgrat durch die Mittelstraße und die parallel verlaufende Lindenbachstraße gebildet wird. Im Norden und Süden wird die Gesamtanlage jeweils von zwei platzartigen Erweiterungen - dem Kreuzbornplatz und der Kreuzung Mittelstraße/ Lahnstraße - abgeschlossen. Innerhalb dieser Grenzen liegen die öffentlichen Bauten, wie die ummauerte Kirche am Kreuzbornplatz, gegenüber die alte Schule von 1684 und unweit davon die straßenbildprägende Schule des 19. Jhs. Ihr folgt bei der Einmündung der Heimestraße das mehrfach umgebaute Gemeinde- bzw. Rathaus von 1831. Erwähnenswert ist an dieser Kreuzung auch das Gebäude des Wetzlar-Braunfelser Konsumvereins, 1898 von Carl Seiler. Im Übrigen ist die Bausubstanz des Ortes durch eine ungewöhnlich große Anzahl an oft reich geschmückten Fachwerkhäusern des 17. und 18. Jhs. gekennzeichnet, wie sie innerhalb des Stadtgebietes nur noch in Bonbaden vorkommen. In wechselnder giebel- und traufständiger Anordnung gruppieren sich die meisten Bauten um die Mittelstraße, ohne dass sich jedoch von einem Straßendorf reden ließe. Die zugehörigen Scheunen haben sich nur in seltenen Fällen erhalten, z.B. bei Mittelstraße 9, umgebaut zum Wohnhaus. Scheunen des 19. Jhs. sind dagegen nicht zuletzt aufgrund von Erbteilungen (Mittelstraße 31-32) häufiger zu finden. Die Scheune von 1822 bei Mittelstraße 26 gehört sicher zu den aufwändigsten Beispielen. Unter den vollständig erhaltenen Hofanlagen sind zu erwähnen: Lahnstraße 42 von 1717, Mittelstraße 27 als einer der wenigen Streckhöfe und Heimestraße 6 von 1827. Lahnstraße 43 muss ursprünglich ein Ständerbau, vermutlich ein Einhaus, gewesen sein; auch Heimestraße 2 soll im Kern ein Ständerbau sein.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |