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Das aus gelbem Sandstein gefertigte Verkehrszeichen untersagt bei Strafandrohung (1 Gulden, 30 Kreuzer) die Benutzung eines heute nicht mehr vorhandenen Weges. Der Stein musste 2001 nach Beschädigung infolge eines Verkehrsunfalls aus Sicherheitsgründen auf der gegenüber liegenden Straßenseite neu aufgestellt werden. Aus geschichtlichen Gründen ist das Verkehrsmal geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |