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Für den ländlichen Siedlungsbereich ungewöhnliche Anordnung von zwei Wohnbauten - beide in der Zeit um 1700 entstanden - auf identischer Parzelle; rückwärtig begrenzt ein Nebengebäude den Hof. Die beiden Wohnbauten in Fachwerk errichtet, gestaffelt angeordnet, der vordere Bau zweizonig, der hintere dreizonig. Das historische Hausgefüge jeweils noch gut erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |