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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage
Das 1875 als erstes eigens für die Lauterbacher Kreisverwaltung errichtete Gebäude diente zunächst im Obergeschoss gleichzeitig als Wohnung für den Landrat. Der zweigeschossige Putzbau über etwa quadratischem Grundriss steht noch in klassizistischer Tradition. Die Fassaden werden durch kräftige Sockel- und Gurtgesimse gegliedert, die Fenster stehen zwischen Pilastern, die im Erdgeschoss waagerechte Verdachungen, im Obergeschoss ein architravartiges Kranzgesims mit Zahnschnitt tragen. Zur Bahnhofstraße ist ein Mittelrisalt angedeutet, dort wird die Fenstergruppe im Erdgeschoss mittels einer Übergiebelung als Ädikula hervorgehoben. Der Risalit wird im flachen Walmdach durch eine breite Gaube überhöht Gestalterisch betont ist auch die ehemalige Eingangssituation an der Nordostseite. Das Haus steht auffällig nah an der Straße: zur Bauzeit existierten noch keine Baufluchtlinien für die Bahnhofstraße.
1922/23 entstand rückwärts ein Anbau mit dringend notwendig gewordenem Sitzungssaal. Am Hang aufragender, zweigeschossiger, durch Gesimse und Ecklisenen gegliederter Putzbau unter Satteldach und auf hohem, aus Basalt und Sandstein hergestelltem Sockelgeschoss, durch einen Zwischentrakt mit dem Altbau verbunden. Der Anbau zeigt gemäßigt moderne Formen und weist im Inneren einige repräsentativere künstlerische Details auf: das Treppenhaus, das zur Bleichstraße hin als flache Apsis vortritt und einen Wandbrunnen vor dem Sitzungssaal. Ohne die späteren Erweiterungen von 1959 stellt der Baukomplex den frühesten architektonischen Ausdruck der Kreisstadtfunktion Lauterbachs dar und bildet ein Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |