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Dreiseitige Hofanlage, die aufgrund des ursprünglichen Erhaltungszustandes, auch der Wirtschaftsgebäude, insgesamt als Kulturdenkmal zu schützen ist. Das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkwohngebäude ist zweizonig, Erschließung auf der Hofseite in der hinteren Zone. Entstehungszeit des Wohnhauses vermutlich nach 1700, auch wenn auf der Traufseite zum Hof im Obergeschoß mit einer geschwungenen Strebe zwischen Schwelle und Rähm noch ein Element älterer Fachwerkbauweise zu sehen ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |