Marktplatz 13, Rückseite, Zeichnung von Otto Ubbelohde
Marktplatz 13
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Vogelsbergkreis
Lauterbach
  • Marktplatz 13
Wohnhaus
Flur: 1
Flurstück: 954

Adam Budener wurde 1598/99 die Feuergift, eine der Stadt zukommende Steuer, erlassen, da er sein Haus neu gebaut hatte: das hier zu behandelnde giebelständige, zweigeschossige Fachwerkgebäude mit gut proportionierten Verstrebungen in der Form der älteren Mann-Figur. Bemerkenswert die Stellung der Wandständer über den Balkenköpfen, die sonst in Lauterbach in dieser Regelmäßigkeit selten, und zwar bei älteren Bauten vorkommt. Geschossvorkragungen treten bis in die Giebelspitze auf, der Ortgang ist daran angepasst. Bei der Fachwerkfreilegung 1981 wurde in den Gefachen eine Ornamentierung des Putzes mit vegetabilen und geometrischen Motiven entdeckt und ergänzt. Das hohe Erdgeschoss war zuletzt in zwei Ebenen unterteilt, bis es 1938 für einen Geschäftsumbau zusammengefasst wurde. Dabei ging dem Haus die hervorragend gestaltete zweiflügelige barocke Haustür verloren. Die Ständerkonstruktion des Erdgeschosses blieb an den Traufseiten erhalten, in der linken noch ältere (Schiebe-)Fenster mit Bleiverglasung, an der rechten im Obergeschoss ein galerieartiger Anbau, der im Rahmen der jüngsten Umbaumaßnahmen erneuert wurde. Unter dem Haus ist der tiefe, aus zwei Räumen bestehende tonnengewölbte Keller erhalten; die Öffnungen der Trennmauer mit einfach profilierten Gewänden. Das Haus war durch Anbauten rückwärtig bis auf die Stadtmauer erweitert; sie wurden in jüngster Zeit abgebrochen und überdimensioniert erneuert. Dadurch erlitt das Stadtbild vom Graben (Bereich „Unter der Mang") her erheblichen Schaden. Rudimente der Stadtmauer mit einem Treppenaufgang und dem mit 1609 datierten Sturz eines Durchbruchs durch die Stadtmauer (nicht mehr in situ) grenzen den Hof des Hauses ab.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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