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Das wohl aus den letzten Jahren des 18. Jahrhunderts stammende, traufständige und zweigeschossige Haus weist über beide Geschosse verlaufende Ständer auf; die linke Hauszone ist dabei in beiden Geschossen durch Mann-Figuren ohne Kopfwinkelhölzer verstrebt, die mittlere (mit dem Eingang) bleibt ohne Streben, während die rechte dreiviertelhohe Streben (und überhaupt ein wirres Balkengefüge) aufweist. Der insgesamt schlichte Bau ist Kulturdenkmal aus sozialgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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