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Winkelhof mit giebelständig zur Straße stehendem Wohnhaus. Die Traufseite des Wohnhauses ist verschindelt und regelmäßig in fünf Achsen gegliedert; in der Mitte eine gute (jüngere) zweiflügelige Haustür des Historismus. Die sichtbare Fachwerkkonstruktion des Giebels erscheint um mehrere Jahrzehnte älter als die Traufseite: Die Art der Verstrebung (Männer mit kurzen Halsriegeln) und die Form der Geschosstrennung verweisen noch in das 18. Jahrhundert. Sie werden jedoch in Allmenrod (vgl. Hauptstraße 27) auch noch im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts verwandt, in dem auch die Bauzeit des hier zu behandelnden Hauses liegen dürfte. Die Hofanlage ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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