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Am Dorfrand einzeln stehender, gut erhaltener Scheunenbau, der bereits auf dem Parzellenhandriss von 1831 eingetragen ist. Ständerkonstruktion, zu beiden Seiten der Einfahrt je vier Gefache breit, Die Eckständer durch zwei übereinander angeordnete Streben stabilisiert. Jüngeres Tor. Die Scheune hat neben ihrem historischen Wert eine wichtige städtebauliche Bedeutung im Verlauf der westlichen Begrenzung des Dorfkernes.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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Baum |