Katholische Pfarrkirche, innen nach Osten
Katholische Pfarrkirche, innen nach Westen
Kirchplatz 2, katholische Pfarrkirche, aus nördlicher Richtung
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Wetteraukreis
Reichelsheim
Dorn-Assenheim
  • Kirchplatz 2
  • Kirchplatz 1
  • Kirchplatz
Kath. Pfarrkirche St. Maria Magdalena
Flur: 1
Flurstück: 323/1, 324/1, 332

Im Süd-Westen der historischen Ortslage errichtet und vom Friedhof umgeben, der mittlerweile beträchtlichen Umfang angenommen hat; die Kirche als Saalbau mit hohem Haubendachreiter 1714 erbaut und 1726 geweiht. 1931 Verlängerung des Kirchensaals in östliche Richtung und Hinzufügen eines Querschiffes. 1960 zusammen mit einer Sakristeierweiterung Bau eines neuen Glockenturms vor der Südseite des Chores.

Die Ausstattung im Innern der Kirche von der Barockzeit geprägt. Der Hochaltar von Anfang des 18. Jahrhunderts, die Kanzel in der Vierung von 1719. Im nördlichen Seitenschiff ein Vierzehn-Nothelfer-Altar aus der 1. Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die Westempore des Langhauses mit bemalten Brüstungsfüllungen aus der ursprünglichen Entstehungszeit der Kirche. An den beiden Längswänden mehrere barocke Statuen auf Konsolen sowie weitere bemalte Brüstungsfelder, die vermutlich von inzwischen beseitigen Emporenteilen stammen.

Die südliche Außenwand des Langhauses mit Kruzifixus unter einer hölzernen Schutzüberdachung.

Der historische Kirchhof ist, wie schon erwähnt, erweitert worden. Von der alten Einfriedung ist seitlich des Glockenturms von 1960 nur ein zweiflügeliges schmiedeeisernes Tor mit Sandsteinpfosten erhalten. Die Kirche ist nicht zuletzt als Zeugnis einer katholischen Enklave in der Wetterau Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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