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Traufständiger, verschindelter Streckhof, im Kern aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, aus dieser Zeit sichtbar das ansprechende Gefüge der Rückseite des Wohnhauses. Nach links durch einen Scheunenanbau erweitert, rechts bis 2003 durch ein massives Brennhaus aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das Anwesen ist von städtebaulicher Bedeutung als Abschluss des Dorfkerns zur Bornwiese hin.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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