Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Von einem zu Beginn und am Ende des 19. Jahrhunderts errichteten großen Streckhof blieben das Wohnhaus in eckbestimmender Position zwischen Obergasse und ehemaligem Wallenröder Weg sowie die Scheunenrückwand erhalten.
Das qualitätvolle zweigeschossige Gefüge des Wohnhauses wurde 1806 über gleichzeitigem hohem Sockel (dieser mit profiliert gerahmten Rundfenstern) aufgeführt. Freiliegend und ungestört ist das Gefüge am Giebel, es zeigt dort noch Verstrebungen in der jüngeren Mann-Form und eine schön ausgearbeitete, profilierte Geschosstrennung, die an der „moderner" konstruierten Haus- und der Scheunenrückseite (von 1896) weitergeführt ist. Im Giebeldreieck ein rundbogiges Fenster. Von besonderem künstlerischem Wert sind die als Säulen ausgearbeiteten Eckständerverzierungen mit Postamenten und floralen „Kapitellen". Die umlaufende Bauinschrift ist in der Stockschwelle des Giebels und der Rückwand lesbar: „... ich einmal in deinem Saal dich ewig möge ehren: Bauherr Georg Weiß und sein Ehe Weib Anna Margräta geborne Döring aus Frischborn und der Zimer Meister JOHANN HERMAN FIEG AUS LANDENHAUSEN 1806 den 8ten Juni. Ein altes Hauß bin ich gewesen, mann schaut mich an und thut mich Lesen, mann hat mich aber recht betracht und hat mich wieder neu gemacht im Jahr, Anno 1806, Diß Hauß ist mein und doch nicht mein wer nach mir komt wirds auch so sein."
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |