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Großes, östlich der Kirche gelegenes und ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen, Es wird als zunächst fuldischer „Hof im Dorf Maar beim Kirchhof" seit 1343 erwähnt, war den Eisenbachern bzw. den Pfeffersack versetzt und ist ab 1651 in riedeselischem Besitz nachzuweisen. Der Hof war verpachtet, wurde 1853 freies Eigentum des Pächters, dann von einem Revierförster erworben, und unterlag in der Folgezeit häufigen Besitzerwechseln.
Giebelständig zum Steinweg steht das Wohnhaus, ein schlichter Bau, der sich allein durch das massive Erdgeschoss, die (meist) axiale Anordnung der Fenster, deren einfache Gewände mit abgefasten Kanten und das Krüppelwalmdach gestalterisch auszeichnet. Das obere Geschoss besteht aus einer verschindelten Fachwerkkonstruktion. Als Bauzeit ist vielleicht die Mitte des 18. bzw. das frühe 19. Jahrhundert anzunehmen. Älter ist der flach gewölbte Keller mit rundbogigem, einfach profiliertem Eingangsgewände.
Die Wirtschaftsgebäude umstehen das Wohnhaus U-förmig. Ihre ältesten Teile sind die der Straße zugewandten Trakte. Der westliche, eingeschossig unter hohem Satteldach mit Aufschieblingen, grenzt mit seiner Rückseite an den Kirchhof und ist im mittleren Drittel des 19. Jahrhunderts aus flachen Basaltsteinen erbaut worden, wie sie auch für den angedeuteten Sockel verwandt wurden. Fenster- und Türgewände sind aus Sandstein. Es handelt sich um das Gebäude der riedeselischen Branntweinbrennerei. Im östlichen Flügel, gegen 1870 ebenfalls massiv erbaut, hat sich als Besonderheit ein großer, über Pfeilern kreuzgratgewölbter Viehstall erhalten (dreischiffig, sechs ungleich tiefe Joche lang). Er hat eine neue Nutzung als Gaststätte gefunden. Der nördliche Trakt brannte 1888 nieder und wurde neu errichtet.
Während der rückwärtige Abschnitt des eindrucksvollen Hofgevierts als Teil der Gesamtanlage zu begreifen ist, stellen die älteren, seitlichen Flügel und das Wohnhaus sowie die den Hof zur Straße abschließende Mauer ein Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen dar.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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