Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Zu Anfang des 20. Jahrhunderts zum Winkelhof ausgebautes Anwesen, dessen ältester Teil das zur Straße giebelständige Wohnhaus ist. Der Giebel und die dem Hof zugewandte Traufseite sind verschindelt, die das Straßenbild wesentlich prägende Rückwand jedoch zeigt das künstlerisch besonders ausgestaltete Fachwerkgefüge des Hauses, das seinen Ursprung noch im 17. Jahrhundert hat: es entstand 1695(d). Die älteste der an der Scheunenrückwand aufgemalte Jahreszahlen, 1774, bezeichnet – wie auch das Gefüge hier vermuten lässt – den Anbau dieser Scheune; die jüngeren (1877, 1953) bereits eine Renovierung oder einen Um- bzw. Ausbau. Das Obergeschoss des Wohnhauses ist einfach verriegelt und durch Männer mit kräftigen, konkaven Fußstreben ausgesteift. Das besteht eine deutliche Geschossauskragung, das geschosstrennende Quergebälk und das Traufgebälk sind reich verziert durch in Schiffskehlen eingelegte Taustäbe und profilierte Balkenköpfe. Der den Hof rückwärts abschließende, im Winkel angebaute Stall-Scheunenbereich stammt nach der Datierung in einem Gefach aus dem Jahr 1912. Der Stall ist massiv aus Basalt, das Obergeschoss in konstruktivem Fachwerk, abschließend eine Brandwand aus Backstein. Als in Jahrhunderten gewachsene Hofanlage mit besonderem gestalterischem Anspruch ist das Anwesen Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |