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Kleine bäuerliche Hofanlage aus dem mittleren 19. Jahrhundert mit giebelständigem zweigeschossigem Wohnhaus und separat im Winkel dazu errichteter, ebenfalls giebelständiger Scheune. Das Gefüge beider Bauten ist als für die Bauzeit typisch konstruktiv zu bezeichnen, wobei der Giebel der vielleicht wenig älteren Scheune, der mit Öffnungen für einen Taubenschlag versehen ist, durchaus repräsentativ wirkt. Das in seiner Grundstruktur gut erhaltene Anwesen ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |