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Aus Sandstein gehauener, rund 140 cm hoher und mit einer Kantenlänge von 24 cm schlanker Verbotsstein in der östlichen Gemarkung Rockenberg, der den Durchgang durch den früher südlich angrenzenden Markwald auf kurmainzischem Territorium bei Geldstrafe verbot. Die Inschrift lautet: „Dieser Weeg ist zum Durchtrieb mit Vieh bei 5 Kr und zum Reuten bei 30 kr Strafe verboten“.
Sein Gegenstück steht auf Oppershofener Gemarkung unweit der heutigen Gemarkungsgrenze zu Steinfurth.
Der Weg, der südlich des Steins „Judenpfad“, nördlich „Friedberger Weg“ heißt, war bis zu Beginn des 19. Jhs. während der Frankfurter Messe Bestandteil des Wetterauer Geleitstraßensystems und somit recht bedeutend. Die Bezeichnung „Judenpfad“ ist seit 1472 belegt. Ein Zusammenhang des Namens mit dem Durchgangsverbot konnte bislang nicht nachgewiesen werden.
Auch wenn im nördlichen Wetteraukreis mehrere Verbotssteine erhalten sind, handelt es sich hessenweit um seltene Verkehrsmale. Der Stein ist daher Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen und ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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