Königsteiner Straße 115
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Main-Taunus-Kreis
Bad Soden
  • Königsteiner Straße 115
Villa von Stosch
Flur: 1
Flurstück: 303/230

Ehemalige "Villa von Stosch", erbaut 1900 im Auftrag des Freiherrn von Stosch (1845-1915).

Als Architekt zeichnete der Bad Sodener Baunternehmer Heinrich Rübsamen. Selbst in Soden wohnhaft (Parkstraße 7) erhielt er Aufträge für dem Bau mehrerer Privatwohnhäuser und errichtete auch für die eigene Familie moderne, repräsentative Wohnsitze innerhalb der Ortslage. Hierzu zählen drei benachbarte Villen an der im Zuge der Ortserweiterung nach Norden um 1900 zunehmend bebauten Königsteiner Straße, die Rübsamen vermutlich im Zeitraum zwischen 1897 und etwa 1912 umsetzen ließ. Gleich einem persönlichen Portfolio zeigen sich die drei Wohnhäuser (Königsteiner Straße 113, 115, 117) in ganz unterschiedlicher Ausführung und dokumentieren mit dem entwerferischen Œuvre Rübsamens auch zugleich den vielgestaltigen architektonischen Zeitgeist an der Wende zum 20. Jahrhundert.

Der zweigeschossige Rechteckbau der im Jahr 1900 errichteten Villa von Stosch wendet seine östliche Schmalseite zur Straße zu. Die Mittelzone tritt mit einem Treppenhauspolygon und einem Erkervorbau nach außen, beide mit Turmhauben. 1909 wurde an der Westseite ein (nicht mehr vorhandenes) Gewächshaus und östlich ein passender Wintergarten ("Blumenhalle") mit Balkon angefügt. Die symmetrische und landhausartige Fenstergruppe der Straßenfassade schließt im Walmbereich mit einem großen Atelierfenster ab. Das mittlere EG-Fenster war als kleine Loggia gestaltet. Weitere Gestaltungselemente sind nachweisbar. Den Denkmalwert begründet wesentlich das Hausinnere mit seiner dichten bau- und kunsthandwerklichen Ausstattung des bürgerlichen Jugendstils.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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