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Von dem Hof Hauptstraße 10 sind das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkwohngebäude und ein firstparalleles kleineres Wirtschaftsgebäude als Kulturdenkmal zu schützen. Das angeführte Wohngebäude ist verputzt. Für seinen liegenden Dachstuhl wurde auf dendrochronologischem Wege 1492 als Baudatum ermittelt. Die spätmittelalterliche Bauzeit wird durch überblattete Holzverbindungen bestätigt, die auf der westlichen Traufseite aufgrund des schadhaften Putzes sichtbar sind. Aussagen zur Vollständigkeit des Fachwerkgefüges der Zeit um 1500 können erst nach Abnahme des Putzes getroffen werden. Das mit seinem Giebel wie das Wohnhaus zur Straße ausgerichtete Wirtschaftsgebäude ist aufgrund seiner Charakteristik im dörflichen Straßenbild erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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