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Hospitalstraße 22
Neckarstraße 65, 66
Rodensteinstraße 66 - 96 (Nordseite), 73 - 93 (Südseite)
Kleine, südwestlich der Altstadt gelegene Gesamtanlage, geprägt von einer weitgehend einheitlichen Bebauung durch Häuser des letzten Viertels des 19. Jhs. Die Rodensteinstraße mit ihrem markanten 90-Grad-Knick an ihrem südlichen Ende entstand bereits 1817 als Umgehungsstraße um die noch befestigte Stadt und wurde in der Folge des Bahnhofsbaues zur bürgerlichen Wohnstraße. Parallel zur Bahnlinie nur auf der Ostseite zeigt sie eine offene Bebauung mit regelmäßig zweigeschossigen Wohnhäusern, die sich in ihrer streng symmetrischen Gliederung als Vertreter des spätklassizistischen Stils offenbaren. Sie tragen alle Satteldächer, vereinzelt mit Schopfwalm, und ihre Schaufassaden werden durch je einen flachen Risalit oder durch ein zentrales Zwerchhaus mit Satteldach akzentuiert. Schmückende Gliederungselemente sind kräftige Gurtgesimse und horizontale Fensterverdachungen. Aufwändigere, ausgefallene Zierformen findet man bei den Häusern Rodensteinstraße 70, 73, 76 und 92, die u. a. als Einzeldenkmäler hervorgehoben sind. Besonders typisch und markant sind aber auch die Häuser Nr. 83, 86 und 96. Von Bedeutung sind innerhalb der Gesamtanlage auch die teilweise noch erhaltenen Einfriedungen aus der Bauzeit.
Stilistisch aus dem Rahmen fällt in dem ausgewiesenen Bereich nur der Bau der Rodensteinschule, der, nach Plänen des Frankfurter Architekten Adolf Moritz erstellt, erst 1908 eingeweiht werden konnte. Der neobarocke Schulbau ersetzte den Bensheimer Faselstall, ein schlichter eingeschossiger Sandsteinbau mit Satteldach und Rundbogenfenstern, der in dem gutbürgerlichen neuen Wohngebiet als Störfaktor empfunden werden musste.
Die Gesamtanlage Rodensteinstraße ist als typische, weitgehend homogene Wohnanlage des ausgehenden 19. Jhs. von besonderer orts- und baugeschichtlicher Relevanz, einzelne Häuser zeigen sich darüber hinaus durchaus künstlerisch ambitioniert.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |