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In seinem Gefüge nahezu ungestört erhaltenes Fachwerkwohngebäude, das die inschriftliche Datierung 1679 trägt; es ist Teil eines ehemaligen herrschaftlichen Hofes, der die angrenzenden Anwesen Amtsgasse 13 und 14 mit umfaßt haben soll. Er war zugänglich über das in der Amtsgasse gelegene steinerne Tor (vgl. Amtsgasse 20).
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |