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Gartenstraße 20 - 26
Schützenstraße 2
Gruppe von vier, weitgehend zeitgleich entstandenen Wohnhäusern auf der westlichen Seite der Gartenstraße, jenseits der Bahnlinie. Die Häuser, nach 1904 entstanden, könnten alle aus dem Umfeld des erfolgreichen Architekturbüros von Heinrich Metzendorf stammen, eindeutig nachgewiesen ist dies allerdings nur für das Haus Nr. 20, das 1904 für den Unternehmer G.F. Hechler errichtet wurde und als Einzeldenkmal ausgewiesen ist. In diese Kategorie fällt auch das städtebaulich relevante Doppelhaus an der Einmündung der Schützenstraße, das in seiner Ausformung mit den ausladenden geknickten Kanten und dem aufgeschobenen Walmdach deutlich an das Haus Parkstraße 5/7 in Metzendorfs Landhaussiedlung Schönberger Tal erinnert. Dazwischen liegen zwei ähnlich gestaltete Wohnhäuser, beide eingeschossig mit hohem Mansardgeschoss und Satteldach, wobei Nr. 22 im Obergeschoss durch breite Korbbogenfenster mit dazwischen liegender Fischgrätlattung auffällt. Außerdem ist die giebelständige Hauptfassade durch Konsolfriese geschmückt. Der Eingang liegt östlich in einem Vorbau.
Nr. 24 hat einen gelben Sandsteinsockel, im verputzten Erdgeschoss Rechteckfenster und im Obergeschoss kleine Rundbogenfenster mit hölzernen Klappläden. Unter den Fenstern Konsolfries in rotem Sandstein. Im Dach Schleppgaupen. Der Eingang liegt auch hier seitlich in einem Vorbau.
Bei allen vier Anwesen sind die Einfriedungsmäuerchen erhalten, der Staketenzaun wurde leider in einem Fall durch einen unpassenden Jägerzaun ersetzt.
Die vier Häuser bilden noch heute ein eindrucksvolles Gesamtensemble und sind für Bensheim von besonderem siedlungs- und ortsgeschichtlichen, aber auch baukünstlerischen Wert.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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