Gut Plausdorf 1
Gut Plausdorf 1
Sachgesamtheit Plausdorf
Gut Plausdorf 1
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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Amöneburg
  • Gut Plausdorf 1
  • Bei Plausdorf
  • Giffendorf
  • Gut Plausdorf
Sachgesamtheit Plausdorf
Flur: 8
Flurstück: 11/1, 27, 28, 29, 30, 31, 33/1, 34, 45, 46, 47, 60, 61

Am nördlichen Rand der Gemarkung Amöneburg am Bachlauf der Klein gelegene länglich-ovale Hofanlage mit dem alten, etwa 1583 im Renaissancestil erbauten Herrenhaus und mehreren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Stil des Historismus vom Beginn des 20. Jhs. Die Hobeherren, Amönedorfer Burgmannen, deren Sitz auf dem Burghof am Lindauer Tor war, wurden 1463 mit der Plausdorfer Mühle belehnt. 1571 erhalten die von Schwalbach Hof und Mühle Plausdorf, so daß die ältesten Gebäude kurz vor dieser Zeit entstanden sein dürften. Um 1583 Ausbau laut Inschrift im Torbogen über der Brückendurchfahrt: "ruf gott inn alenn nötten ann, er württ tich gwisslich nicht verlahn 1583".

Über dem Hauptportal findet sich die gleiche Jahreszahl. Auch an neueren Gebäuden ist mehrfach das Wappen derer von Schwalbach angebracht, die Figuren am Portal stellen Konrad von Schwalbach und dessen Frau, eine geborene Winter zu Bromskirchen dar. Somit ist diese Familie als Erbauer des Hofes Plausdorf ab 1562 anzusehen. Im Jahr 1701 und noch 1728 verlief die Grenze zwischen Mainz und Hessen mitten durch den Hof, das Wohnhaus lag auf Mainzer Seite. Erbauer des größten Teils der heutigen Gebäude war dann die Familie v. Goldammer, die 1899 den Hof erwarb und ihn bis 1914 auf vielfach nur noch als Ruinen erhalten Resten zu einem Landschlößchen ausbaute. Zu dieser Zeit entstand auch die mit dekorativ verziertem Gitter auf niedriger Sockelmauer eingefriedete Parkanlage, deren Baumbestand fließend in den angrenzenden Wald übergeht.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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