Weidenhausen 9
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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Stadtallendorf
Schweinsberg
  • Weidenhausen 9
  • Weidenhausen 7
Flur: 1
Flurstück: 147, 148, 149

Teil der Gesamtanlage:
Schweinsberg

Sachgesamtheit aus Wohnhaus, Park und Einfriedung als weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für einen im späten 19. Jh. entstandenen Herrensitz. Das 1886 erbaute Wohnhaus ist innerhalb eines im englischen Stil angelegten Parkes plaziert, der durch den inzwischen trockenliegenden Teich und die hier angelegte Grabstelle mit Obelisk eine romantische Aufwertung erhält. Die im Stil eines Landhauses konzipierte Villa ist als zweigeschossig, polychromer Ziegelbau mit waagerechten Streifenverbänden und ungewöhnlicher Fenstereinfassung angelegt; sie erhebt sich über einem hohem, festungsartig abgeschrägtem Werksteinsockel. Der Grundriß wird durch Risalite und einen eingestellten dreigeschossigen Turm gegliedert; dessen Obergeschoß ist in historisierendem Fachwerk ausgeführt, als Dach ein hochgezogener schlanker Helm. Dem Zeitgeschmack entsprechend sind in der Gestaltung Anleihen bei verschiedenen Stilepochen wie Gotik und Renaissance genommen. Vom leicht geschwungenen Zufahrtsweg aus besonders eindruckvoll die Ansicht mit dem durch einen filigranen Treppengiebel bekrönten Seitenrisalit, der durch den Erker noch zusätzliches Gewicht erhält. Der in pittoresken Ansichten entworfene Bau dokumentiert ein zu dieser Zeit stark ausgebildetes handwerkliches Können. Eingefriedet wird die durch eine gezielte Bepflanzung eingegrünte Anlage zur Strasse und zum Graben in Form einer Bruchsteinmauer mit giebelförmigem Abschluß.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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