Kino-Sgrafitto: Ackerbau
Kino-Sgrafitto: Bergbau
Rathausstraße 60, Rathaus und Kino
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Wetteraukreis
Wölfersheim
  • Hauptstraße 60
Rathaus und Kino
Flur: 1
Flurstück: 701/13

Der 1954 seiner Bestimmung übergebene Rathausneubau von Wölfersheim ist ein charakteristisches Beispiel für die deutsche Architektur der Zeit nach dem 2. Weltkrieg. Eine zweckmäßige mehrgeschossige Stahlbetonskelettkonstruktion wird so ausgeführt, daß im äußeren Erscheinungsbild zumindest Elemente eines vertrauteren konventionellen Massivbaus erscheinen (Wandpfeiler, Walmdach). In einem engeren ortgeschichtlichen Sinne symbolisiert das gefällig proportionierte Rathaus des Architekten Ziemer aus Friedberg, das in seiner optischen Wirkung durch den Austausch der ursprünglichen, asymmetrisch unterteilten Metallfenster geringfügig beeinträchtigt wird, die Wandlung Wölfersheims von einem dörflichen zu einem kleinstädtisch bestimmten Gemeinwesen. Die Stellung des Rathauses außerhalb des historischen Ortskerns, aber in einer aus diesem herausführenden Sichtachse vorbei an einem erhaltenen Turm des einst bestehenden Befestigungsringes, legt diese Interpretation nahe. Sie wird weiter unterstützt durch die beiden Sgrafitti der gleichzeitig mit dem Rathaus entstandenen "Ratslichtspiele". An der bogenförmig an das Rathaus anschließenden Außenwand des Kinos prägnant ins Bild gesetzt, enthalten sie mit den Szenen aus Landwirtschaft und Bergbau einen mehr historischen und einen mehr gegenwartsbezogenen Aspekt. Das Kino erweist sich damit nicht nur dem Namen nach als fester Bestandteil des Rathauskomplexes. Seine auf einem Kreissegment beruhende Grundform entspricht im übrigen den Erfordernissen des Zuschauerraumes, wird aber auch der besonderen Lage in einem stumpfen Knick der Hauptstraße gerecht.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Jüdischer Friedhof
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