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Zweigeschossiger, giebelständiger, verputzter Fachwerkwohnbau des 18. Jahrhunderts; er ist Teil einer Hofanlage, die aber nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form erhalten ist. Seine besondere Bedeutung erhält der Bau durch seine Lage gegenüber eines ursprünglich als Gedenkstätte angelegten Platzes, dessen Fassung durch eine niedrige Bruchsteinmauer und dessen regelmäßige Baumpflanzung noch erhalten ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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