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Die große Hofanlage wird in der örtlichen Überlieferung als herrschaftliches Anwesen bezeichnet. Denkmalwert ist aber nur noch der Hofzugang mit einem Pfeilerpaar aus Sandstein und Resten eines von diamantierten Sandsteinquadern gefaßten Portals. Ferner das im Straßenraum bedeutungsvolle Fachwerkgefügefragment des zweigeschossigen Wohnhauses, das weiter von seinem Krüppelwalmdach und dem Zwerchhaus in der Achse des Gebäudezugangs gekennzeichnet wird. Der ehemals stattliche Bau wurde vermutlich Ende des 17. Jahrhunderts errichtet.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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