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In den Jahren 1838-1841 anstelle eines Vorgängerbaus errichtet; trotz der jungen Entstehungszeit repräsentiert das Pfarrhaus mit einem nördlich vorgelagerten Wirtschaftsgebäude und dem aus der Aufhebung des Kirchhofes hervorgegangenen Pfarrgarten (vgl. Licher Straße 20, ev. Pfarrkirche) auf nahezu idealtypische Weise einen Pfarrhof und ist deshalb erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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