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Wie bei dem benachbarten Gebäude Friedberger Straße 30 wird von der zur Straße gelegenen Giebelseite aus ein Keller erschlossen. Der Zugang trägt im Gewände die Datierung 1780. Erhaltenswert auch die zum Zugang hinabführenden Stufen und die das höher gelegene Gebäude abstützenden Mauern. Nicht denkmalwert das über dem Keller aufgehende Wohngebäude.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |