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Mehrseitige Hofanlage des 18. Jahrhunderts; der besondere Wert des Hofes liegt in der weitgehend ursprünglichen Erhaltung der in Fachwerk errichteten Wirtschaftsgebäude. Das giebelständige, zweigeschossige Wohnhaus ist verputzt, Größe und Anordnung der Fenster lassen aber ein ungestörtes, ursprüngliches Fachwerkgefüge erwarten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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