Gesamtanlage
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Dreieich
Sprendlingen
  • Gesamtanlage
Tempelstraße

Tempelstraße

21, 23

18, 20

Die Tempelstraße als eine der vom Lindenplatz strahlenförmig ausgehenden Gassen verläuft nach Süden, parallel zur Krümmung des Hengstbaches, der die westliche Parzellengrenze bildet. Zur Entstehungszeit der Gebäude um 1800 ist der südliche Ortsrand - wie noch heute - im Bereich der Robert-Koch-Straße anzunehmen.

Die Gesamtanlage umfasst die Anwesen 18, 20, 21 und 23: drei giebelständige Wohnhäuser, zum Teil mit ebenfalls giebelständigen kleinen Nebengebäuden, und eine traufständige Zeile von ursprünglich zwei Scheunen mit vorgelagerter Freifläche, so dass eine platzartig geschlossene Situation entsteht. Die Form der ehemaligen Hofreiten richtet sich nach dem jeweiligen Grundstückszuschnitt: Nebengebäude schließen sich entweder an das Wohngebäude an oder sind getrennt davon angelegt. Als unregelmäßiges Haufendorf hat Sprendlingen hier keinen einheitlichen Hoftyp ausgebildet.

Die kurz vor oder um 1800 erbauten Wohnhäuser demonstrieren trotz manchmal unvollständiger Bausubstanz die Entwicklung vom spätbarocken zum rein konstruktiven Fachwerk. Bei 25 sind die Eckpfosten noch mit halber Mannfigur verstrebt, bei 21 kragt das Obergeschoss auf abgerundeten Balkenköpfen mit Füllhölzern vor, bei 18 ist das Gefüge regelmäßig und schmucklos. Nr. 20 stellt das ungewöhnliche Beispiel eines frühen Scheunenumbaus zu Wohnzwecken mit Details der 30er Jahre dar, nach dendrochronologischer Untersuchung Erbauungsdatum der Scheune 1709.

Neben der durch Lage und Zuordnung der einzelnen Bauten entstandenen städtebaulich reizvollen Wirkung besitzt die Baugruppe, die innerhalb der allgemein stark überformten Gemeinde einen historisch-dörflichen Charakter beibehalten hat, ortgeschichtliche Bedeutung.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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